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Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer


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Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, ob und wann einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemeforderungen zufließen. Tantiemen sind variable Vergütungen, die zusätzlich zum festen Gehalt gezahlt werden, häufig abhängig vom Unternehmenserfolg.

Sachverhalt:
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Anspruch auf Tantiemen. In Höhe von 20 % vom Unternehmensgewinn. Diese Tantiemen wurden jedoch nicht im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesen, obwohl sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) als Verbindlichkeit hätten erfasst werden müssen.

Entscheidungsgründe:
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Tantiemeforderungen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erst dann zufließen, wenn sie im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesen sind. Das bedeutet:

1. Kein Zufluss ohne Ausweis: Auch wenn eine Verbindlichkeit zur Zahlung der Tantiemen nach GoB hätte gebildet werden müssen, fließen diese Tantiemen dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht automatisch zu, wenn sie nicht tatsächlich im Jahresabschluss ausgewiesen sind.

2. Formaler Ausweis entscheidend: Der formale Ausweis im Jahresabschluss ist entscheidend dafür, wann die Tantiemen als dem Geschäftsführer zufließend gelten. Es reicht nicht aus, dass nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eine Verbindlichkeit besteht; sie muss tatsächlich im Jahresabschluss erscheinen.

Fazit:
Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der formalen Bilanzierung im Jahresabschluss. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht auf einen Tantiemenanspruch berufen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesen ist, selbst wenn nach den Regeln der ordnungsgemäßen Buchführung eine entsprechende Verbindlichkeit bestehen müsste.
Diese Klarstellung dient dazu, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage eines Unternehmens sicherzustellen.
Quelle: HMW

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