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Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe


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Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, rechtzeitig konkrete Zielvorgaben zu machen, wenn die variable Vergütung davon abhängt. Erfolgt dies verspätet oder gar nicht, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.
Hintergrund:
Ein Arbeitnehmer hatte Anspruch auf eine variable Vergütung, basierend zu 70 % auf Unternehmenszielen und zu 30 % auf individuellen Zielen. Die Unternehmensziele wurden ihm erst im Oktober mitgeteilt - viel zu spät, da bereits drei Viertel des Jahres vergangen waren. Individuelle Ziele wurden ihm überhaupt nicht vorgegeben.
Entscheidung des BAG:
Der Arbeitgeber hat schuldhaft gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Zielvorgabe verstoßen. Da die Ziele zu spät bzw. gar nicht vorgegeben wurden, konnte ihre Motivationsfunktion nicht mehr erfüllt werden.
Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen variablen Vergütung (§ 280 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. § 283 Satz 1 BGB).
Das Gericht schätzte den Schaden auf Basis eines angenommenen Zielerreichungsgrads von 100 % bei den Unternehmenszielen und 142 % bei den individuellen Zielen (wie im Durchschnitt angesetzt).
Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wurde ausgeschlossen, da der Arbeitgeber die alleinige Initiativpflicht für die Zielvorgabe trägt.
Fazit:
Versäumt es ein Arbeitgeber, fristgerecht klare Ziele zu setzen, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn dadurch ein Anspruch auf variable Vergütung verloren geht. Nachträgliche Zielvorgaben ersetzen keine rechtzeitige Zielvereinbarung.
Quelle: BAG vom 19.02.2025

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